OR sind Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, nichtig. Folglich sind Spesenaufwendungen des Arbeitnehmers zivilrechtlich zwingend vom Arbeitgeber zu ersetzen und bilden nicht Teil des Arbeitseinkommens, ausser sie übersteigen die tatsächlich angefallenen Unkosten (VGE 100.2015.116/117 vom 10.6.2016, E. 2.2 bzw. VGE 100.2013.366/367 vom 1.9.2015, E. 2.4).