Als "übrige Berufskosten" werden die durch die Berufstätigkeit veranlassten Auslagen für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit etc. anerkannt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 26 DBG; Leuch/Nanzer, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 31 StG). Unter dem Titel "übrige Berufskosten" kann eine Pauschale geltend gemacht werden, wobei der Nachweis höherer Kosten offen steht (Art. 31 Abs. 2 aStG und Art. 26 Abs. 2 aDBG).