5.1.3 Weiter werden allgemein auch die "übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" (Bst. c) als abziehbar erklärt. Unter dem Titel "übrige Berufskosten" können alle mit der Einkommenserzielung bei unselbständiger Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten abgezogen werden, die nicht unter die speziell genannten Berufskosten von Art. 31 Abs. 1 aStG und Art. 26 Abs. 1 aDBG fallen. Als "übrige Berufskosten" werden die durch die Berufstätigkeit veranlassten Auslagen für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit etc. anerkannt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.