5.1.2 Als Berufskosten ausdrücklich genannt sind weiter auch die Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte. Kosten für die Ernährung sind primär nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Soweit der steuerpflichtigen Person wegen der Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung erwachsen, sind diese jedoch abzugsfähig. Dabei wird vorausgesetzt, dass eine Hauptmahlzeit wegen zu grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause nicht zu Hause eingenommen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 26 DBG). Für den Abzug der Verpflegungsmehrkosten werden Pauschalen festgelegt.