Als notwendig gelten in der Regel nur die Kosten für den öffentlichen Verkehr. Aufwendungen für die Fahrten mit dem Privatwagen bzw. die Mehrkosten gegenüber dem öffentlichen Verkehrsmittel sind nur dann abzugsfähige Berufskosten, wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist (Leuch/Nanzer in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 10 f. zu Art. 31 StG).