5.1.1 Für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte werden diejenigen Kosten zum Abzug zugelassen, welche für den Arbeitsweg notwendigerweise anfallen. Nach der Praxis entstehen notwendige Fahrkosten erst dann, wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort beträchtlich und die steuerpflichtige Person deshalb auf die Benützung eines öffentlichen oder privaten Verkehrsmittels angewiesen ist. Als notwendig gelten in der Regel nur die Kosten für den öffentlichen Verkehr.