5.1 Das Gesetz definiert die Berufskosten wortgleich in Art. 31 Abs. 1 aStG und in Art. 26 Abs. 1 aDBG. Speziell erwähnt werden Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (Bst. a), notwendige Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte (Bst. b) und die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (Bst. d). Daneben werden allgemein auch die "übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten" (Bst. c) als abziehbar erklärt.