Berufskosten sind darüber hinaus nur abzugsfähig, wenn sie die steuerpflichtige Person selber getragen hat. Der Beweis steuermindernder oder -aufhebender Tatsachen, zu denen auch die Berufskosten zu zählen sind, obliegt der steuerpflichtigen Person. Sie hat dabei diese Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 258 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 77 ff. zu Art. 123 DBG, mit Hinweisen). Dieser Nachweis umfasst für die Gewinnungskosten nicht nur die Tatsache, dass die Aufwendungen tatsächlich angefallen, sondern auch, dass sie für die Erzielung des Einkommens notwendig sind.