-7- (Bosshard/Mösli, Der neue Lohnausweis, Das Handbuch für die Praxis, 2007, S. 91). Die Berufskosten sind von den Lebenshaltungskosten abzugrenzen, also von Aufwendungen, die nicht der Einkommenserzielung, sondern der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen und damit Einkommensverwendung darstellen (BGer vom 12.5.2003 in StE 2003 B 22.3 Nr. 76 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen auf die Lehre; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 3 ff. zu Art. 34 DBG). Berufskosten sind darüber hinaus nur abzugsfähig, wenn sie die steuerpflichtige Person selber getragen hat.