5. Steuerpflichtige Personen, die eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, können die selbst getragenen Berufskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen (Art. 31 StG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung [Art. 31 aStG] bzw. Art. 26 DBG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung [Art. 26 aDBG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung, VBK; 642.118.1]).