Diese Vertragsvereinbarungen dürfen wohl eher als typisch für Arbeitsverhältnisse mit Aussendienstmitarbeitenden bezeichnet werden. Die Schlussfolgerung, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, wird dadurch bestärkt, dass aus dem Auszug des Vermittlerregisters der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA als Arbeitgeber der Rekurrentin die D.________ AG ausgewiesen wird (abrufbar unter: , Rubriken "Bewilligung / Versicherungsvermittler / Vermittlerportal / Suche", letztmals besucht am 31.1.2018).