Vielmehr bleibt vorliegend offen (siehe auch E. 10.13), ob diese Kosten tatsächlich ausschliesslich im Zusammenhang mit der Aussendiensttätigkeit der Rekurrentin stehen bzw. in welchem Umfang sie nicht auch Reinigungs- bzw. Haushalthilfeleistungen betreffen (vgl. Schreiben vom 10.4.2017). Am unselbständigen Erwerbsstatus ändert weiter weder der Umstand etwas, dass die Rekurrentin nur einen geringen Fixlohn erhalten und der Rest ihres Einkommens sich aufgrund der vermittelten Verträge bestimmt hat, noch dass sie im Laufe ihrer 25-jährigen Berufstätigkeit einen eigenen Kundenstamm aufbauen musste (Bst. G).