__ AG erwirtschaftet hat. Somit hätte sie maximal CHF 14'617.-- im Rahmen eines selbständigen Nebenerwerbs erzielt (Bst. C). Diese Umstände sprechen insgesamt stark für einen unselbständigen Erwerb. Dass die Rekurrentin Personal angestellt hat und dieses in einem Zimmer ihrer privat genutzten Wohnung arbeiten lässt, kann zwar – je nach den Gesamtumständen – eher auf einen selbständigen Erwerb hinweisen. Vorliegend vermag dieser Umstand die vorgenannte Qualifikation jedoch nicht umzustossen. Dies umso mehr, weil nicht klar ist, in welchem zeitlichen Umfang das Personal genau tätig ist