Sie muss sich aber mit Rechtsvorbringen auseinandersetzen, wenn diese von einer gewissen Relevanz sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, N. 1632-1633). Sie ist bei der Prüfung der Vorbringen der steuerpflichtigen Person aufgrund ihrer umfassenden Überprüfungsbefugnis (Kognition) nicht an die Qualifikation der Vorinstanz gebunden (Art. 198 Abs. 2 i.V.m. Art. 199 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 DBG).