-5- des Einspracheverfahrens brachte Letztere jedoch konstant vor, selbständig erwerbend zu sein. Die Festlegung des Erwerbsstatus ist keine Sachverhalts- sondern eine Rechtsfrage. Rechtsvorbringen der Parteien sind für die Steuerrekurskommission nicht verbindlich und sie ist nicht verpflichtet, sich zu jedem solchen zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie muss sich aber mit Rechtsvorbringen auseinandersetzen, wenn diese von einer gewissen Relevanz sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, N. 1632-1633).