Dieser Umstand wirkt sich indes nicht vertrauensbegründend für die Rekurrentin aus und sie vermag daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn bei periodischen Steuern gilt der allgemeine Grundsatz, dass jede Veranlagung ein eigenes, von früheren Veranlagungen weitgehend unabhängiges Verfahren darstellt, in dem die Behörden die tatsächliche und rechtliche Ausgangslage vollumfänglich neu beurteilen dürfen (VGE 100.2011.460 vom 5.7.2013 in BVR 2013 S. 506 E. 4.3, mit Hinweisen).