3. Die Rekurrentin bringt vor, dass die über die Pauschalspesen hinausgehenden von ihr getragenen Kosten in den Jahren 2003 bis 2011 durch das kantonale Steueramt M.________ sowie im Jahr 2012 durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern vollumfänglich akzeptiert worden seien (Bst. G). Dieser Umstand wirkt sich indes nicht vertrauensbegründend für die Rekurrentin aus und sie vermag daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.