2. Strittig ist, ob bzw. in welchem Umfang Berufskosten resp. Spesen anzuerkennen sind. Hierbei hat die Steuerrekurskommission insbesondere zu beurteilen, ob der von der Steuerverwaltung zum Abzug zugelassene pauschale Spesenersatz von CHF 46'891.-- rechtens ist und ob auch die von der Rekurrentin darüber hinaus geltend gemachten Unkosten im Betrag von CHF 88'858.-- (Bst. H) unter dem Titel "übrige Berufskosten" steuerlich zu berücksichtigen sind.