I. Am 4. Juli 2017 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und beantragt die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass das Einkommen der Rekurrentin aus unselbständigem Erwerb stamme. Sie legt weiter die Voraussetzungen für die Unterscheidung von Spesen und Berufskosten und die Beweislastregel dar. J. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 hat die Rekurrentin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. K. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.