H. Mit Schreiben vom 10. April 2017 hat die Rekurrentin auf Aufforderung der Steuerrekurskommission vom 13. März 2017 weitere Unterlagen eingereicht. Sie erklärt in ihrem Begleitschreiben, dass die D.________ AG über kein genehmigtes Spesenreglement verfüge. Weiter bringt sie eine neue Berechnung der selbst getragenen Berufskosten vor. So führt sie (neu) aus, insgesamt seien Berufskosten von CHF 135'749.-- von ihr getragen worden. Abzüglich der Pauschalspesen von CHF 46'891.-- würden somit (neu, gerundet) CHF 88'858.-- als Berufskosten geltend gemacht.