Ferner wird vorgebracht, dass die Berufskosten durch das kantonale Steueramt M.________ für die Jahre 2003 bis 2011 sowie die Steuerverwaltung des Kantons Bern für 2012 vollumfänglich akzeptiert worden seien. Pro 2013 habe sie die gesetzliche Einsprachefrist verpasst, um die damals vorgenommene Aufrechnung zu bestreiten, ansonsten hätte sie das Vorgehen der Steuerverwaltung bekämpft.