Ihr Basislohn betrage gemäss Arbeitsvertrag lediglich CHF 36'000.--. Die zur Erreichung der Vertragsabschlüsse getätigten Auslagen würden von der Rekurrentin selbst getragen, hingen unmittelbar mit der Einkommenserzielung zusammen und würden durch die von der Arbeitgeberin ausgerichteten Pauschalspesen bei weitem nicht gedeckt. Weiter wird ausgeführt, dass der Nachweis der Kosten, welche die Pauschalspesen übersteigen würden, mittels Führung einer Buchhaltung erbracht worden sei. Ferner wird vorgebracht, dass die Berufskosten durch das kantonale Steueramt M.________ für die Jahre 2003 bis 2011 sowie die Steuerverwaltung des Kantons Bern für 2012 vollumfänglich akzeptiert worden seien.