-3- übersteigen, zusätzlich zu den geltend gemachten auswärtigen Verpflegungskosten vollständig als Gewinnungskosten vom steuerbaren Einkommen zum Abzug zuzulassen seien. Die Rekurrentin begründet ihre Begehren im Wesentlichen damit, dass sie rechtlich gesehen zwar eine unselbständige Erwerbstätigkeit anerkenne, es aber zu beachten gelte, dass sie als Aussendienstmitarbeitende im ________Bereich einem speziellen Entlöhnungssystem unterliege. Sie habe kein Kunden-Portefeuille erhalten und sich ihren Kundenstamm selber aufbauen müssen. Ihr Basislohn betrage gemäss Arbeitsvertrag lediglich CHF 36'000.--.