G. Gegen die Einspracheentscheide vom 7. Februar 2017 hat die Rekurrentin, vertreten durch B.________ (Vertreter), am 10. März 2017 fristgerecht Rekurs und Beschwerde erhoben. Die Rekurrentin beantragt, die Einspracheentscheide vom 7. Februar 2017 seien unter Kostenund Entschädigungsfolgen aufzuheben. Präzisierend wird festgehalten, dass die in der Steuerdeklaration geltend gemachten Berufskosten, welche die Pauschalspesen um CHF 89'030.--