F. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 7. Februar 2017 (pag. 91-98). veranlagte die Steuerverwaltung die Rekurrentin entsprechend den Veranlagungsverfügungen vom 12. Juli 2016 (Bst. B). Die Steuerverwaltung begründete ihr Vorgehen damit, dass über die akzeptierten Abzüge hinausgehende infolge des unselbständigen Erwerbs der Rekurrentin nicht gewährt werden könnten.