E. Am 28. Oktober 2016 reichte F.________, Treuhänder der Rekurrentin, unaufgefordert eine Stellungnahme zum Brief der Steuerverwaltung vom 30. September 2016 ein (pag. 72-74). Er beantragte, die Veranlagungsverfügung pro 2014 sei aufzuheben und der Abzug der deklarierten übrigen Berufskosten im Umfang von CHF 89'030.-- zuzulassen. Er brachte im Wesentlichen nochmals vor, dass die Rekurrentin als selbständig erwerbend zu gelten habe.