Dieser Schluss werde nebst den allgemeinen Abgrenzungskriterien dadurch gefestigt, dass seitens der D.________ AG ein Lohnausweis erstellt worden sei. Daraus gehe hervor, dass Spesen (CHF 46'891.--) an die Rekurrentin bezahlt worden seien, diese Auslagenersatz für unselbständig erwerbende Personen darstellen würden, worauf ein Arbeitnehmer zivilrechtlich Anspruch habe, und dass daher kein Raum für den steuerlichen Abzug dieser Auslagen bleibe.