D. Mit Schreiben vom 30. September 2016 kündigte die Steuerverwaltung an, am Veranlagungsentscheid festzuhalten und die Einsprachen abzuweisen (pag. 70). Zur Begründung führte sie an, dass die Rekurrentin einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Dieser Schluss werde nebst den allgemeinen Abgrenzungskriterien dadurch gefestigt, dass seitens der D.________ AG ein Lohnausweis erstellt worden sei.