Sie betreue ihre eigene Kundschaft und es fielen daher erhebliche Repräsentationsspesen und Reklamebeträge an. Sie habe für die Umsatzerzielung als ________Beraterin Mitarbeiter eingestellt und die Aufwendungen für diese steuerlich (Lohnausweis) und sozialversicherungsrechtlich (AHV etc.) jeweils abgerechnet. Sie führte weiter an, dass die ihr vergüteten Spesen dafür im Gegenzug im Honorar erfasst worden seien. Die Rekurrentin berechnete die deklarierten Berufskosten wie folgt (vgl. pag. 64):