C. Gegen diese Veranlagung erhob die Rekurrentin hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer am 8. August 2015 (recte 2016) Einsprache (pag. 67-68). Sie reklamierte die Aufrechnung bei den übrigen Berufskosten und begründete die Einsprache damit, dass das von ihr deklarierte Einkommen auf einer geordnet geführten Buchhaltung basiere (Bilanz, Erfolgsrechnung und Kontendetails Abschreibungen, Privatkonto und Kapital vgl. pag. 55-62) und der Kanton M.________ ihre Angaben bisher gemäss Jahresabschluss stets akzeptiert habe. Sie betreue ihre eigene Kundschaft und es fielen daher erhebliche Repräsentationsspesen und Reklamebeträge an.