{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-03-13", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-106_2018-03-13.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_106_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb86ab9d06c676b9457cd922e5995be9ff0b80044d408e7256e8edf63e4d3bdad9928e336c7db25e05dfaa86a300b4f71c?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb86ab9d06c676b9457cd922e5995be9ff0b80044d408e7256e8edf63e4d3bdad9928e336c7db25e05dfaa86a300b4f71c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_106", "Checksum": "8846767f596690bd9d8d390e97a997cd"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 13.03.2018 100 2017 106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 13.03.2018 100 2017 106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 13.03.2018 100 2017 106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2014 - Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit - Abgrenzung Spesen und Berufskosten - Rückweisung wegen mangelnder Entscheidreife | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:48", "Checksum": "bf53e5a2bffa4a66ff00cc22c2cdaa47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 13.03.2018 100 2017 106\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2014 - Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit - Abgrenzung Spesen und Berufskosten - Rückweisung wegen mangelnder Entscheidreife | die kantonalen Steuern\n\n100 17 106\n200 17 85\nGemeinde: C.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 15.3.2018 RNA/CNI/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 13. März 2018\n\nEs wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Kaiser und Steiner sowie Niklaus und Röthlisberger als Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________\n\nvertreten durch\n\nB.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2014\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrentin) ist seit dem 1. Januar 2009 als ________Beraterin für die\nD.________ AG (nachfolgend D.________ AG oder Arbeitgeberin) tätig, welche zur\nE.________ AG gehört. Der Lohnausweis des Jahres 2014 bescheinigt ein Nettosalär von\nCHF 306'750.-- und zeigt, dass der Rekurrentin Spesen von CHF 46'891.-- ausbezahlt worden\nsind (Akten Vorinstanz, pag. 36). Ein Hinweis der Arbeitgeberin auf ein genehmigtes Spesenreglement ist nicht vorhanden. In der Steuererklärung für das Steuerjahr 2014 hat die Rekurrentin\nim Formular 6 einerseits eine Pauschale für auswärtige Verpflegung in der Höhe von\nCHF 3'200.-- und andererseits unter Ziff. 6.5 \"übrige Berufskosten\" Auslagen in Höhe von\nCHF 89'030.-- mit dem Hinweis \"siehe Jahresabschluss\" deklariert (pag. 38). Insgesamt machte\nsie somit Berufskosten von CHF 92'230.-- geltend.\n\nB. Mit Veranlagungsverfügungen vom 12. Juli 2016 für das Steuerjahr 2014 legte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) das steuerbare Einkommen der\nRekurrentin für die kantonalen Steuern auf CHF 282'038.-- (pag. 50) und für die direkte Bundessteuer auf CHF 290'338.-- (pag. 46) fest. Das steuerbare Vermögen wurde mit\nCHF 250'380.-- veranlagt. Anlässlich der Veranlagung wurden die gemäss Lohnausweis ausgewiesenen Pauschalspesen von CHF 46'891.-- seitens der Steuerverwaltung akzeptiert. Von\nden geltend gemachten übrigen Berufskosten von insgesamt CHF 89'303.-- (Bst. A) liess die\nSteuerverwaltung CHF 4'000.-- zum Abzug zu und rechnete im Gegenzug CHF 85'030.-- dem\nEinkommen der Rekurrentin auf.\n\nC. Gegen diese Veranlagung erhob die Rekurrentin hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer am 8. August 2015 (recte 2016) Einsprache\n(pag. 67-68). Sie reklamierte die Aufrechnung bei den übrigen Berufskosten und begründete die\nEinsprache damit, dass das von ihr deklarierte Einkommen auf einer geordnet geführten Buchhaltung basiere (Bilanz, Erfolgsrechnung und Kontendetails Abschreibungen, Privatkonto und\nKapital vgl. pag. 55-62) und der Kanton M.________ ihre Angaben bisher gemäss Jahresabschluss stets akzeptiert habe. Sie betreue ihre eigene Kundschaft und es fielen daher erhebliche Repräsentationsspesen und Reklamebeträge an. Sie habe für die Umsatzerzielung als\n________Beraterin Mitarbeiter eingestellt und die Aufwendungen für diese steuerlich\n(Lohnausweis) und sozialversicherungsrechtlich (AHV etc.) jeweils abgerechnet. Sie führte weiter an, dass die ihr vergüteten Spesen dafür im Gegenzug im Honorar erfasst worden seien. Die\nRekurrentin berechnete die deklarierten Berufskosten wie folgt (vgl. pag. 64):\n\n-2-\nCHF\nHonorar gem. Jahresabschluss 321'367.00\n./. Haupterwerb gem. Lohnausweis -306'750.00\nDifferenz 14'617.00\n\nUnkosten gem. Jahresabschluss 106'847.00\n./. Differenz Honorar/Lohn -14'617.00\nGemäss Formular 6 92'230.00\n\nVom Betrag von CHF 92'230.-- deklarierte die Rekurrentin CHF 3'200.-- in der Steuererklärung\nals Pauschale für auswärtige Verpflegung und die Differenz von CHF 89'030.-- als übrige Berufskosten.\n\nD. Mit Schreiben vom 30. September 2016 kündigte die Steuerverwaltung an, am Veranlagungsentscheid festzuhalten und die Einsprachen abzuweisen (pag. 70). Zur Begründung führte sie an, dass die Rekurrentin einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Dieser\nSchluss werde nebst den allgemeinen Abgrenzungskriterien dadurch gefestigt, dass seitens der\nD.________ AG ein Lohnausweis erstellt worden sei. Daraus gehe hervor, dass Spesen\n(CHF 46'891.--) an die Rekurrentin bezahlt worden seien, diese Auslagenersatz für unselbständig erwerbende Personen darstellen würden, worauf ein Arbeitnehmer zivilrechtlich Anspruch\nhabe, und dass daher kein Raum für den steuerlichen Abzug dieser Auslagen bleibe.\n\nE. Am 28. Oktober 2016 reichte F.________, Treuhänder der Rekurrentin, unaufgefordert\neine Stellungnahme zum Brief der Steuerverwaltung vom 30. September 2016 ein (pag. 72-74).\nEr beantragte, die Veranlagungsverfügung pro 2014 sei aufzuheben und der Abzug der deklarierten übrigen Berufskosten im Umfang von CHF 89'030.-- zuzulassen. Er brachte im Wesentlichen nochmals vor, dass die Rekurrentin als selbständig erwerbend zu gelten habe.\n\nF. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 7. Februar 2017 (pag. 91-98). veranlagte die\nSteuerverwaltung die Rekurrentin entsprechend den Veranlagungsverfügungen vom 12. Juli\n2016 (Bst. B). Die Steuerverwaltung begründete ihr Vorgehen damit, dass über die akzeptierten\nAbzüge hinausgehende infolge des unselbständigen Erwerbs der Rekurrentin nicht gewährt\nwerden könnten.\n\n"}