Der Rekurrent ist mehrwertsteuerpflichtig (vgl. unter: ), was ihn berechtigt, die von seinem Vertreter auf ihn überwälzte Mehrwertsteuer in seiner eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abzuziehen. Die Mehrwertsteuer ist demzufolge bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur Vornahme der Neubewertung des Grundstücks D.________ Gbbl. Nr. 1.________ im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.