Auch ist zu berücksichtigen, dass der vorliegende Entscheid faktisch nicht nur die Bewertung für das Jahr 2010 betrifft, sondern sich auch auf die in der Zwischenzeit zusätzlich errichteten "Ferienhäuser" auswirkt. Daher ist es sachgerecht, das Ausmass des Obsiegens nicht mathematisch zu ermitteln, sondern ermessensweise auf 80 % festzusetzen. Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 1'940.60 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1'000.-- und Gutachterkosten in der Höhe von CHF 940.60) werden dem Rekurrenten im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von CHF 388.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.