Weil die "technische Korrektheit" der von der Steuerverwaltung vorgenommenen Schätzung unbestritten ist, kann auf die für diese Objekte ermittelten Werte abgestellt werden. Die als "Campingplatz" bezeichnete Fläche ist von der Steuerverwaltung korrekt bewertet worden. Im Ergebnis ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Akten sind zur Vornahme der Neubewertung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.