10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von Dritten auf dem zu bewertenden Grundstück errichteten "Ferienhäuser" nicht in die amtliche Bewertung einzubeziehen sind. Die entsprechende Fläche ist unter Berücksichtigung der zu ihrer Nutzung notwendigen Terrainveränderungen neu zu bewerten. Demgegenüber sind die "Ferienhäuser", die per 31. Dezember 2010 dem Rekurrenten gehörten, bei der Bewertung zu berücksichtigen. Weil die "technische Korrektheit" der von der Steuerverwaltung vorgenommenen Schätzung unbestritten ist, kann auf die für diese Objekte ermittelten Werte abgestellt werden.