Vorliegend wird vom Rekurrenten nichts vorgebracht, dass gegen eine auf Dauer angelegte Verbindung der ihm gehörenden "Ferienhäuser" mit dem Boden spräche. Dementsprechend sind diese Objekte im amtlichen Wert des Grundstücks zu berücksichtigen. Anhand der vorhandenen Unterlagen lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, ob und wenn ja, wie viele "Ferienhäuser" am 31. Dezember 2010 im Eigentum des Rekurrenten standen (aktuell sind es zwei gemäss ). Dies wird durch die Steuerverwaltung abzuklären sein.