So betrachtete die Steuerrekurskommission eine – grundsätzlich demontierbare – "Schirmbar", die von der Eigentümerschaft eines Restaurationsbetriebs auf eigenem Grund errichtet worden war, als Bestandteil des Grundstücks und schützte deren Berücksichtigung im Rahmen der amtlichen Bewertung (RKE 100.2006.8006 vom 18.8.2009, nicht publiziert). Auch werden Gartenhäuser, Geräteschuppen, Autounterstände usw. seit jeher bei der amtlichen Bewertung mitberücksichtigt. An dieser Praxis ist festzuhalten. Vorliegend wird vom Rekurrenten nichts vorgebracht, dass gegen eine auf Dauer angelegte Verbindung der ihm gehörenden "Ferienhäuser" mit dem Boden spräche.