Allerdings muss auch in diesen Fällen die fehlende Absicht bleibender Verbindung gegeben sein. Praxisgemäss wird in solchen Konstellationen vermutet, dass die Bauten auf Dauer an Ort und Stelle verbleiben, sofern keine glaubhaften Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen. So betrachtete die Steuerrekurskommission eine – grundsätzlich demontierbare – "Schirmbar", die von der Eigentümerschaft eines Restaurationsbetriebs auf eigenem Grund errichtet worden war, als Bestandteil des Grundstücks und schützte deren Berücksichtigung im Rahmen der amtlichen Bewertung (RKE 100.2006.8006 vom 18.8.2009, nicht publiziert).