- 11 - 9. Anders präsentiert sich die Rechtslage bei den Ferienhäusern, die sich im Eigentum des Rekurrenten (bzw. inzwischen der Beigeladenen) befinden. Zwar unterscheiden sich diese Objekte in baulicher Hinsicht nicht von den übrigen Ferienhäusern, sie sind jedoch nicht auf fremdem Boden errichtet worden, weshalb Art. 677 Abs. 1 ZGB von vornherein nicht zur Anwendung kommt. Zwar kann bei Objekten, die den gleichen Eigentümer haben wie das Grundstück, auch Fahrnis vorliegen, wenn sie nur lose mit dem Boden verbunden sind. Allerdings muss auch in diesen Fällen die fehlende Absicht bleibender Verbindung gegeben sein.