Dass gemäss den von der Steuerverwaltung am 3. Oktober 2016 eingereichten Unterlagen auch andere Campingplätze im Kanton Bern unter Einbezug von Dritten gehörenden Bauten amtlich bewertet worden sind, vermag daran nichts zu ändern. Es wird der Steuerverwaltung obliegen, bei der Neubewertung des Grundstücks die vom Grundeigentümer vorgenommenen Veränderungen im Gelände, welche die Residenzplätze erst nutzbar machten (Kofferung, Anschlüsse, Kanalisation usw.) angemessen zu berücksichtigen.