Zur Bedeutung des nicht absehbaren Endes der vertraglichen Beziehung zwischen Grundeigentümer und dem Besitzer der Baute äusserte sich zudem das bernische Verwaltungsgericht – und zwar in einem Fall, der die amtliche Bewertung betraf (siehe E. 6.5 hiervor). Nach dem Gesagten sind die von den Mietern der Residenzplätze auf dem Grundstück des Rekurrenten errichteten "Ferienhäuser" als Fahrnisbauten zu betrachten, die der amtlichen Bewertung nicht unterliegen.