hiervor erläuterten bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung besteht dafür jedoch kein Raum. Wie in E. 6.1 hiervor erwähnt, sind für die Unterscheidung von Dauerund Fahrnisbauten die zivilrechtlichen Bestimmungen massgebend. Dementsprechend sind die einschlägigen bundesgerichtlichen Urteile relevant, selbst wenn sie nicht das Steuerrecht betreffen. Zur Bedeutung des nicht absehbaren Endes der vertraglichen Beziehung zwischen Grundeigentümer und dem Besitzer der Baute äusserte sich zudem das bernische Verwaltungsgericht – und zwar in einem Fall, der die amtliche Bewertung betraf (siehe E. 6.5 hiervor).