Zwar ist übereinstimmend mit der Steuerverwaltung davon auszugehen, dass sowohl Mieter als auch Vermieter grundsätzlich von einer langfristigen Vertragsdauer ausgehen. Auch dürfte ein Mieter, wenn er den Campingplatz verlassen will, in aller Regel versuchen, seine Baute an einen Dritten zu verkaufen und diesem zugleich – mit dem Einverständnis des Vermieters – den Mietvertrag zu übertragen. Man kann durchaus – wie die Steuerverwaltung – die Meinung vertreten, dass hier eine Absicht "bleibender Verbindung" gegeben ist. In Anbetracht der in E. 6.3 ff. hiervor erläuterten bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung besteht dafür jedoch kein Raum.