Der Verkauf von Bauten in Verbindung mit einer "Platzübernahme" ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Auch wenn der Vertrag keine explizite Bestimmung zum Eigentum an den vom Mieter zu errichtenden Bauten enthält, geht doch klar daraus hervor, dass dieses nach dem Willen der Parteien beim Mieter verbleiben soll. Zwar ist übereinstimmend mit der Steuerverwaltung davon auszugehen, dass sowohl Mieter als auch Vermieter grundsätzlich von einer langfristigen Vertragsdauer ausgehen.