7. Im vorliegenden Fall erachtet die Steuerverwaltung bereits das objektive Merkmal für das Bestehen einer Fahrnisbaute, sprich die lose Verbindung mit dem Boden, als nicht gegeben. Sie führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass die fraglichen Bauten feste Installationsanschlüsse für Strom, Wasser und Abwasser aufwiesen und dass ein Ab- bzw. Rückbau nur mit Beschädigung der bestehenden Bauten und Installationen durchgeführt werden könnte. Der Rekurrent macht hingegen geltend, dass die Objekte innert wenigen Tagen von einer Person abgebaut und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden könnten.