6.7 Die konsultierte Rechtsprechung zeigt ein klares Bild: Wenn die Verbindung zwischen Baute und Untergrund nur lose ist, vermögen selbst auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietoder Pachtverträge für Grund und Boden bezüglich der darauf vom Mieter oder Pächter errichteten Bauten keine Absicht bleibender Verbindung im Sinn von Art. 677 Abs. 2 ZGB zu begründen.