Weil dies auch von der Vorinstanz, dem Amt für Schätzungswesen Graubünden, in keiner Weise bestritten wurde, kann dem Urteil zur Beschaffenheit und Ausstattung der "Campingbaracken" nichts Näheres entnommen werden. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass sich diese wesentlich von den vorliegend zu beurteilenden Objekten unterscheiden.