Hingegen stand für das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ausser Frage, dass es sich bei "Campingbaracken", die von den Mietern der Standplätze eines Campingplatzes errichtet wurden, um Fahrnisbauten handelt, die bei der amtlichen Schätzung nicht zu berücksichtigen sind (Urteil Nr. U 08 22 vom 9.5.2008, E. 3, abrufbar unter: ). Weil dies auch von der Vorinstanz, dem Amt für Schätzungswesen Graubünden, in keiner Weise bestritten wurde, kann dem Urteil zur Beschaffenheit und Ausstattung der "Campingbaracken" nichts Näheres entnommen werden.