6.6 Mit der Frage, ob von Dritten auf einem Campingplatz errichtete Ferienhäuschen amtlich zu bewerten sind, haben sich bis anhin weder das Bundes- noch das bernische Verwaltungsgericht auseinandergesetzt. Hingegen stand für das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ausser Frage, dass es sich bei "Campingbaracken", die von den Mietern der Standplätze eines Campingplatzes errichtet wurden, um Fahrnisbauten handelt, die bei der amtlichen Schätzung nicht zu berücksichtigen sind (Urteil Nr. U 08 22 vom 9.5.2008, E. 3, abrufbar unter: ).