-9- indes nichts am klaren Willen der Beteiligten, wonach eine dauernde Verbindung mit dem Erdreich unterbleiben soll. Das Verwaltungsgericht gelangte dementsprechend zum Schluss, dass der Folientunnel eine Fahrnisbaute im Eigentum des Pächters darstellt. Nebst den sachenrechtlichen Überlegungen verwies es darauf, dass auch wirtschaftliche Überlegungen diese Zuscheidung rechtfertigten (E. 3.2).